Grundsteuer: Jährliche Zahlung gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) beantragen

Jeder unterliegt der Steuerpflicht, der grundbuchlich als Eigentümer eines Grundstückes mit oder ohne Baulichkeiten geführt wird, oder wer per Kaufvertrag Eigentümer eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden geworden ist. Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG) und des Grundsteuergesetzes (GrStG) der Bundesrepublik Deutschland, in Verbindung mit dem gültigen Hebesatz der Gemeinde.

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