Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister § 62 Personenstandsgesetz - Thüringen

Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister beträgt sie EUR 10,–. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück ebenfalls EUR 10,–. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

Anmeldung erforderlich

Dieses Verfahren erfordert, dass Sie sich als registrierter Benutzer anmelden. Falls Sie schon einen Account haben, loggen Sie sich bitte ein. Ansonsten registrieren Sie sich bitte.

Der Antrag wird auf Ihrem Online-Schreibtisch angelegt. Sie können die Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit unterbrechen und später wieder aufnehmen.