Stadt Eisenach - Fachdienst 32 - Ordnung, Sicherheit und Gewerbe - Gewerbeangelegenheiten
Markt 22
99817 Eisenach
Telefon: 03691/670 309
Antrag auf Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO)
Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Wenn eine Messe, eine Ausstellung oder ein Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden. Beispiele für Marktprivilegien: Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts Verfahrensablauf Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag. Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Werden festgesetzte Messen, Ausstellungen oder Großmärkte nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen. Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit. Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- Veranstaltung eines Wochenmarktes : Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden. Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung. Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen. Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit. -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden. Beispiele für Marktprivilegien: Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts Verfahrensablauf Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag. Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Festsetzung den Veranstalter zur Durchführung. Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen. Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit. Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.