Abmeldung bei Meldebehörde

Abmelden müssen Sie sich grundsätzlich nur noch dann, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Erfolgt der Auszug aus einer Nebenwohnung und erfolgt kein Bezug einer neuen Wohnung, so ist der Auszug der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. In diesem Fall ist der ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein der Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung zuzuleiten. Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und vollständig in deutlicher Schrift auszufüllen und zu unterschreiben. Sie haben der Meldebehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, persönlich zu erscheinen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls eine Antwort für Sie nicht zutrifft, machen Sie bitte einen Strich. Bitte kreuzen Sie, falls Kästchen vorhanden sind, zutreffende Antworten an. Grundsätzlich muss für jede abzumeldende Person ein eigener Meldeschein verwendet werden. Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und minderjährige Kinder mit denselben bisherigen Wohnungen sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Für die Abmeldung von mehr als 4 Personen verwenden Sie bitte einen weiteren Meldeschein. Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit nicht von der Verpflichtung, den Wohnungswechsel ggf. anderen Behörden (z. B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) mitzuteilen.

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