Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

Die Regelungen des Bundesmeldegesetzes verlangen Ihre Mitwirkung, wenn Sie als Vermieter eines Objektes (Wohnungsgeber) dieses einer meldepflichtigen Person (Mieter) zur Nutzung überlassen. Mit der Wohnungsgeberbescheinigung bestätigen Sie den Einzug eines Mieters gegenüber der Meldebehörde.

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