Baumfällung im Außenbereich beantragen

Bei geplanten Fällungen oder Rodungen von Bäumen sowie größeren Schnittmaßnahmen an Gehölzen, die auf Grundstücken im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) stehen (d. h. sie stehen auf einer Fläche, für die kein Bebauungsplan existiert oder die nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt), gelten nicht die Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Weimar sondern es greift das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG). Nach diesen Gesetzen stellt die Beseitigung von Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen und Baumgruppen, soweit sie das Landschaftsbild prägen oder als Lebensraum für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, einen Eingriff dar. Auch starke Schnittmaßnahmen können zu einem Eingriff führen. Unter einem Eingriff in Natur und Landschaft ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme zu verstehen. Gemäß § 9 Abs. 4 ThürNatG ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) für die Erteilung der Eingriffsgenehmigung zuständig. Demzufolge ist für die Fällung jedes Baumes und die Beseitigung von Hecken ein Fällantrag bei der UNB zu stellen. Im Rahmen der Eingriffsregelung wird der Antrag geprüft und es ergeht je nach Beurteilung des Sachverhalts ein genehmigender oder ablehnender Bescheid. Wird ein zur Fällung beantragter Baum von der UNB nicht als landschaftsprägend eingestuft, wird eine schriftliche Zustimmung gegeben. Die Bearbeitung von Anträgen auf Eingriffe in Natur und Landschaft ist kostenpflichtig. Die Verwaltungskosten werden auf Grundlage des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung erhoben.

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