Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister § 62 Personenstandsgesetz - Thüringen

Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Aus Eheregistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn diese nicht älter als 80 Jahre sind. Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister beträgt sie EUR 10,–. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück ebenfalls EUR 10,–. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden. Für Ihre persönliche Identifikation fügen Sie bitte eine Kopie der FORDER- UND RÜCKSEITE Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.