Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister § 62 Personenstandsgesetz - Thüringen

Eine Urkunde aus dem Sterberegister kann nur von dem Ehegatten des(r) Verstorbenen bzw. Lebenspartners verlangt werden sowie von seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das den Tod beurkundet hat. Ist Ihnen dieses nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten. Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr von EUR 10,–. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück ebenfalls EUR 10,–. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

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