Interessenbekundung zur Öffnung der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Die Öffnung von Verkaufsstellen – also Ladengeschäften – kann an maximal 4 Sonn- und Feiertagen („verkaufsoffener Sonntag“) aus besonderem Anlass gestattet werden. Das Interesse an diesen Sonderöffnungszeiten muss bei Landkreis rechtzeitig angezeigt und entsprechende begründende Unterlagen, welche einen besonderen Anlass rechtfertigen, vorgelegt werden.

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