Anzeige der Aufnahme/Fortführung des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2

Wollen Gewerbetreibende in ihrer Verkaufsstelle pyrotechnische Erzeugnisse verkaufen, müssen sie dieses vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Auch alle in diesem Zusammenhang eingetretenen Veränderungen (Einstellung des Handels mit pyrotechnischen Erzeugnissen, Wechsel der verantwortlichen Personen) sind mitzuteilen. Werden die pyrotechnischen Erzeugnisse jährlich wiederkehren nur in der gesetzlich zulässigen Zeit verkauft, ist eine erneute Anzeige nicht erforderlich.

Anmeldung erforderlich

Dieses Verfahren erfordert, dass Sie sich als registrierter Benutzer anmelden. Falls Sie schon einen Account haben, loggen Sie sich bitte ein. Ansonsten registrieren Sie sich bitte.

Der Antrag wird auf Ihrem Online-Schreibtisch angelegt. Sie können die Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit unterbrechen und später wieder aufnehmen.