Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) beantragen

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume, Darlehensverträge (ohne Verträge i. S. § 34 i GewO) vermitteln, Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen bzw. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Bei Personengesellschaften – zum Beispiel OHG – ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag auszufüllen. Bei juristischen Personen sind die Angaben für jeden Vertretungsberechtigten zu machen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

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