Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) beantragen

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen verschiedener Art (s. § 34 f GewO) oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nummer 1 a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Anmeldung erforderlich

Dieses Verfahren erfordert, dass Sie sich als registrierter Benutzer anmelden. Falls Sie schon einen Account haben, loggen Sie sich bitte ein. Ansonsten registrieren Sie sich bitte.

Der Antrag wird auf Ihrem Online-Schreibtisch angelegt. Sie können die Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit unterbrechen und später wieder aufnehmen.