Räumung einer Grabstätte bzw. eines Grabmals beantragen

Räumungen von Grabstätten bzw. von einzelnen Grabmalen können von den Nutzungsberechtigten selbst bzw. deren Angehörigen, durch beauftragte Firmen (z. B. Steinmetzen) oder durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. In jedem Fall muss vor der Räumung ein entsprechender Antrag bei der Friedhofsverwaltung eingereicht werden. Die Friedhofsverwaltung prüft innerhalb von vier Wochen, ob die betreffende Grabstätte bzw. das Grabmal zur Räumung freigegeben werden kann. Nicht zur Räumung freigegeben werden beispielsweise Grabstätten, welche als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz stehen bzw. Grabmäler, welche ein wesentlicher Bestandteil einer denkmalgeschützten Friedhofsabteilung sind. Dies gilt auch für Grabstätten, die als Bestandteil des als Kulturdenkmal anerkannten Hauptfriedhofs Weimar (Einzeldenkmal, § 2 Abs. 1 Thüringer Denkmalschutzgesetz) als erhaltenswert eingestuft werden. Weiterhin werden Grabstätten nicht zur Räumung freigegeben, wenn die Ruhefristen der sich in der Grabstätte befindenden Bestattungen noch nicht abgelaufen sind (bei Urnenbestattungen 20 Jahre, bei Erdbestattungen 30 Jahre). Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

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