Verlängerung oder Übertragung der Grabstätte

Bei schon bestehenden Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht abgelaufen ist, kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden. Die Verlängerung ist um 5 bis 30 Jahre - jeweils in Fünfjahresschritten - möglich. Zu den Wahlgrabstätten zählen Erdwahlgrabstätten (für Erdbestattung) und Urnenwahlgrabstätten (für Feuerbestattung). Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

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