Ausnahmegenehmigung für Eingriffe in den geschützten Baumbestand beantragen

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (sogenannter Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch) und im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch) gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Weimar. Danach sind alle Gehölze ab einem Stammumfang von 50 cm (entspricht ca. 16 cm Durchmesser) geschützt, ausgenommen Obstbäume (Nutzobst) und Fichten (Bäume der Gattung Picea). Der Stammumfang ist in einer Höhe von 1,0 m über dem Erdboden zu messen. Notwendige Eingriffe in den Baumbestand, wie Schnittmaßnahmen ab 5 cm Aststärke oder über 2 cm Wurzeldurchmesser sowie Fällungen, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung von Fällungen wird in der Regel mit Auflagen zu Ersatzpflanzungen verbunden. Die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Stadt Weimar erhoben.

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