Stadt Weimar - SG Ordnungs- und Versammlungsrecht
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Zulassung zur Fischerprüfung beantragen
"Ein Fischerschein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat" - § 29 Abs. 1 Thüringer Fischereigesetz Im Rahmen der Fischerprüfung wird festgestellt, ob Sie während des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungslehrgangs (mind. 30 Stunden) ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und die Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische sowie die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften erworben haben. Eine bestandene Fischerprüfung ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fischereischeins (gilt nicht für Vierteljahres- und Jugendfischereischein).