Antrag auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und/oder § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, einer Frau während der Schwangerschaft zu kündigen. Das gilt u.a. für Frauen in Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen, im Freiwilligendienst und in der Entwicklungshilfe. Nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Entbindung, unzulässig. Bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist die Kündigung ebenfalls mindestens bis vier Monate nach der Entbindung nicht erlaubt. Damit der besondere Kündigungsschutz wirksam wird, muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt sein. Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung des Arbeitgebers kann diese Mitteilung von der Frau nachgeholt werden. Während der gesamten Elternzeit besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz. Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem ein Arbeitnehmer Elternzeit verlangt, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise einer Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) / § 18 Abs. 1 Bundeselelterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zustimmen.