Anzeige nach § 7 Abs. 4 des Thüringer Gaststättengesetzes

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, benötigen Sie eine Gewerbeanmeldung. Da das Gaststättengewerbe als besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe gilt, sind weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einzureichen (gem. § 2 ThürGastG).

Optionale Registrierung

Sie können dieses Verfahren auch ohne eine Registrierung nutzen.